Das eRezept ist vorerst verschoben bis 01.01.2022
Die eAU ist vorerst verschoben bis 01.10.2021
Information zur eAU
4.1.4 Wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist, wer-den die Daten durch das PVS gespeichert und der Versand erfolgt, so-bald dies wieder möglich ist. Wenn dem Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekannt ist, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse aktuell nicht möglich ist, erhalten Versicherte eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber). Stellt der Vertragsarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags1 nachgeholt werden, sendet der Vertrags-arzt die Bescheinigung nach Satz 2 (Ausfertigung Krankenkasse) an die zuständige Krankenkasse. Die Daten werden ab 01.07.2022 dem Arbeit-geber durch die Krankenkasse im eAU-Verfahren zum Abruf bereitge-stellt. Auch bei einer nicht elektronischen Erstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt § 49 Absatz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB V.
Quelle: KBV 02b Vordruckvereinbarung digitale Vordrucke
Ab ca 2023 gibt es keine Konnektoren und Arztausweise mehr. (hier nachzulesen)
Bis dahin denken Sie an Ihren Widerspruch
Vorlage TI-Widerspruch 1Q 2021