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20190912_beschluss_zur_gematik_datenschutz | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Datenschutzkonferenz vertritt zur Frage der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit innerhalb der Telematik - Infrastruktur nach § 291a Abs. 7 SGB V folgende Auffassung: Die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik) ist |
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