Das eRezept ist vorerst verschoben bis 01.01.2022
Die eAU ist vorerst verschoben bis 01.07.2022
Information zur eAU
4.1.4 Wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist, wer-den die Daten durch das PVS gespeichert und der Versand erfolgt, so-bald dies wieder möglich ist. Wenn dem Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekannt ist, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse aktuell nicht  möglich  ist,  erhalten  Versicherte  eine  mittels  Stylesheet  erzeugte  papiergebundene    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung    (Ausfertigungen    Krankenkasse,  Versicherter  und  Arbeitgeber).  Stellt  der  Vertragsarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags1 nachgeholt werden, sendet der Vertrags-arzt die Bescheinigung nach Satz 2 (Ausfertigung Krankenkasse) an die zuständige Krankenkasse. Die Daten werden ab 01.07.2022 dem Arbeit-geber  durch  die  Krankenkasse  im  eAU-Verfahren  zum  Abruf  bereitge-stellt. Auch bei einer nicht elektronischen Erstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt § 49 Absatz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB V.
Quelle: KBV  02b Vordruckvereinbarung digitale Vordrucke
Ab ca 2023 gibt es keine Konnektoren und Arztausweise mehr. (hier nachzulesen)
Bis dahin denken Sie an Ihren Widerspruch 
Vorlage TI-Widerspruch 2Q 2021 	
	
							
 